(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
§ 227 BGB
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
§ 32 StGB
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Voraussetzungen für eine Notwehrhandlung:
Als Angriff gilt, jede von Menschen ausgehende drohende Gefahr für ein Rechtsgut oder Verletzung rechtlich geschütztes Interesse.
Ein Angriff ist rechtswidrig, wenn dadurch ein Rechtsgut des Angegriffenen verletzt wird. Welches Rechtsgut verletzt wird, ist unerheblich. Das heißt, Notwehr ist nicht nur gegen Angriffe auf das Leben oder den Körper erlaubt, sondern auch gegen Angriffe auf die Freiheit, das Eigentum und sogar die Ehre.
Nur wenn der Angriff gegenwärtig ist, ist Notwehr erlaubt. Als gegenwärtig gilt ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert.
Der Verteidiger handelt in der Absicht, der Angriff von sich selbst oder eine andere Person abzuwehren.
Erforderlich ist diejenige Verteidigungshandlung, die geeignet ist, mit den mildesten Verteidigungsmitteln und den geringsten Schaden den Angriff sofort und endgültig zu beenden. Der Verteidiger muss jedoch nicht das Risiko einer Selbstgefährdung eingehen nur wegen der Wahl eines zu milden Verteidigungsmittels.