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Kenjutsu

Kiseiken-Ryu

Aktuelles Waffengesetz.

§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten 
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht 
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

 

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. 

Generelles Verbot (Führungs- und Besitzverbot): 

  • Faust- und Stoßmesser
  • getarnte oder verkleidete Messer
  • Messer in Kombi mit anderen verbotenen Waffen
  • Fallmesser
  • Butterflymesser
  • Springmesser (Ausnahmen nach WaffG Anlage 2 zu §2 Abs. 2-4, 1.4.1)

Öffentliches Trageverbot:

  • feststehende Messer mit Klingenlänge von mehr als 12 cm
  • Klappmesser mit Arretierung und einhändig ausklappbarer Klinge
  • Messer, die als Hieb- und Stichwaffen eingestuft sind

Ausnahmen vom Trageverbot:

  • Verwendung beim Sport, Brauchtumspflege oder Beruf
  • für Foto- oder Filmaufnahmen, Theateraufführungen
  • Mitführen in einem verschlossenen Behältnis, d.h. das Messer darf nicht zugriffsbereit sein
  • für den allgemein anerkannten Zweck

Führung erlaubt:

  • alle Klappmesser, die mit zwei Händen zu öffnen sind
  • alle Klappmesser, deren Klinge nicht arretiert (einrastet)
  • feststehende Messer mit Klingenlängen unter 12 cm

Waffenverbotszonen

Seit Anfang 2020 können Städte und Kommunen Waffenverbotszonen (WaffG §42 Abs. 6) einrichten, diese sind entweder dauerhaft oder temporär, wie die Kontrolle an Bahnhöfen oder anderen Orten, wo viele Menschen zusammenkommen. Innerhalb dieser Zonen gibt es strengere Reglementierungen zum Führen von Waffen bzw. Messern. So sind alle feststehenden Messer und Klappmesser mit Arretierung ab einer Klingenlänge von 4 cm verboten. Für Taschenmesser mit Slipjoint/nicht arretierbarer Klinge gilt hingegen keine Längenbeschränkung.

 Allerdings gibt es auch hier wieder die berühmten Ausnahmen. Anwohner und der Lieferverkehr sind von den Verboten innerhalb der Waffenverbotszonen ausgenommen, ebenso wie die berufliche Nutzung, Brauchtumspflege und Ausübung von Sport. Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen (WB, WBK oder KWS) dürfen ihre Messer, die §42a konform sind, auch innerhalb der Zonen tragen. Auch ist der Transport von Messern von A nach B erlaubt, solange das Messer nicht zugriffsbereit ist, d.h. in einem verschlossenen Behältnis (verschließbare Transporttasche) transportiert wird.

Ein Iai-To oder Katana darf nur erwerben, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat“. Für den Erwerb eine dieser Waffen benötigt man in der Regel einen amtlichen Altersnachweis. Dies gilt auch, wenn eine Waffe verliehen werden soll!!!

 

Für Bokken, Iai-To und Katana werden keinen Waffenschein benötigt ! Bokken, Iai-To und Katana zählen zu den Waffen der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck (Sammlungen).

 

Die Trainingswaffen Iai-To, Bokken und Katana sind von Zuhause zur Trainingsstätte auf dem kürzesten Weg und in einem verschlossenen Behältnis (verschließbare Transporttasche) zu transportieren. Nicht im Auto zurücklassen!

 

„Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des §1 (also Schusswaffe, Hieb- oder Stoßwaffen) führen“ (§ 42 Abs.1 WaffG).

 

Eine Ausnahme stellt das „Mitwirken an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen dar, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschmunition geladene Schusswaffen oder Hieb- oder Stoßwaffen geführt werden“. Ein Schaukampf ist einer Theateraufführung recht ähnlich; freie Feldschlachten sind, sobald es eine öffentliche Veranstaltung ist, im Prinzip jedoch rechtswidrig.

 

Bei öffentlichen Vorführungen oder Seminare ist im Sinne des § 42 WaffG „keine“ Ausnahmegenehmigung erforderlich.